Steuerstrafrecht
Die Verteidigung in Steuerstrafsachen verlangt eine besondere Expertise. Das Steuerstrafrecht ist einer der Kernbereiche des Wirtschaftsstrafrechts.
Das Steuerrecht ist überaus komplex und durchdringt alle Lebensbereiche, gerade aber das Wirtschaftsleben und unternehmerisches Handeln. Jede in steuerlicher Hinsicht falsche Angabe gegenüber Finanzbehörden ist dabei mit dem Risiko auch strafrechtlicher Vorwürfe verbunden. Vielfach rühren solche Vorwürfe aus Betriebsprüfungen oder gehen auf Kontrollmitteilungen der Finanzämter zurück.
Ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, stehen die Rechte des Beschuldigten in einem Spannungsverhältnis zu seinen steuerlichen Pflichten. Wir wahren ihre strafprozessualen Rechte – ohne steuerliche Pflichten aus dem Blick zu verlieren. Besondere Aufmerksamkeit verlangt der Rat zu einer strafbefreienden Selbstanzeige: Wird diese fehlerhaft oder unvollständig erstattet, drohen dem Steuerpflichtigen gravierende Nachteile.
Steuerstrafrecht ist oft Arbeit im Team – wir arbeiten vielfach eng mit Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern zusammen, um eine zutreffende Ermittlung der steuerlichen Grundlagen zu gewährleisten. Vielfach sind Schadensermittlungen der Finanzbehörden unbegründet oder weit überzogen. Wir analysieren und hinterfragen die Vorwürfe.
Steuerstrafrechtliche Regelungen sind in den letzten Jahren immer wieder verschärft worden. Insbesondere ist aber – gerade aufgrund prominenter Beispiele – das Bewusstsein dafür gewachsen, dass es sich keineswegs um Kavaliersdelikte handelt.
Die wirtschaftliche Dimension eines solchen Ermittlungsverfahrens kann schnell existenzgefährend sein. Das Spektrum des Steuerstrafrechts ist dabei durchaus weit. Es reicht von kleinen Verstößen im privaten Bereich (Stichwort steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers) bis zu hochgradig organisierten Geschäftsmodellen, deren einziger Sinn in der Steuerhinterziehung liegt. Zu nennen sind dabei insbesondere sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, welche schnell zu Steuerschäden in Millionenhöhe führen.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
[…]
Unter Strafe gestellt sind zum einen unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den zuständigen (Finanz-) Behörden. Zum anderen erfasst die Vorschrift auch das pflichtwidrige Unterlassen einer durch steuerliche Vorschriften vorgeschrieben Mitteilung. Dies ist auch unmittelbar einsichtig: Wer es etwas pflichtwidrig unterlässt, dem Finanzamt Mitteilungen über Einkünfte zu machen, ist in gleicher Weise strafbar wie derjenige, der seine Einkünfte zu niedrig angibt.
Falsche Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen
Steuerverkürzung
Sonderfall: Umsatzsteuerbetrug
Steuerhinterziehung im Unternehmen
Verschweigen von Kapitaleinkünften
Selbstanzeige – § 371 AO
§ 371 Abs. 2 AO enthält wiederum eine höchst komplex gefasste Vorschrift, in welchen Fällen die Straffreiheit nicht eintritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder bereits Überprüfungsmaßnahmen der Finanzbehörden bzw. Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet war. Im Einzelnen kann auf die konkreten Voraussetzungen an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
Nach § 371 Abs. 3 AO setzt die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich auch voraus, dass die Steuern bezahlt sind.
Strafe bei Steuerhinterziehung
Insoweit ist insbesondere auf die Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, hinzuweisen. Hiernach wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 € eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, sodass eine Freiheitsstrafe (zur Bewährung) droht. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million € kommt nach der Rechtsprechung die Verhängung einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe (bis zu zwei Jahren) nicht mehr in Betracht; es droht also eine vollstreckbare Haftstrafe.
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung
- großes Ausmaß
- Missbrauch der Stellung als Amtsträger
Steuerhinterziehung unter Mithilfe eines Amtsträgers - Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege
- bandenmäßige Begehungsweise
Ein großes Ausmaß der verkürzten Steuer bzw. der erlangten Steuervorteile liegt vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € beträgt.
Wir sind Strafverteidiger.
Das Steuerstrafrecht bietet besondere Verteidigungschancen. Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen für Ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.