IT und Datenschutz
Mit der zunehmenden Digitalisierung von Kommunikations-, Geschäfts- und Handelsprozessen verlagern sich ursprünglich klassische strafrechtliche Problemlagen zunehmend auf eine technische Ebene. Gesetzgeber und Justiz sind längst in der digitalen Realität angekommen und passen Verfolgungs- und Sanktionsmechanismen an die aktuellen technischen Begebenheiten an. Ermittler und Staatsanwaltschaften haben Spezialabteilungen für Ermittlungen im Bereich des „Cybercrime“ eingerichtet.
Unternehmen und Individuen sehen sich zunehmend strafrechtlichen Vorwürfen bei der Verwendung und Verarbeitung von Daten und dem Zugriff auf digitale Informationen ausgesetzt. Eine wachsende Vielzahl an Vorwürfen hat die Begehung von Straftaten in weltweiten Datennetzen zum Gegenstand.
Zugleich steigt der Beratungsbedarf für Unternehmen im Zusammenhang mit Angriffsszenarien über technische Netzwerke. Dies reicht von Fällen des Computerbetrugs über das Ausspähen von Daten bis zum direkten Angriff auf die Datenintegrität durch Computersabotage. Beratung und Verteidigung in diesen Spezialbereichen erfordern umfangreiches technisches und rechtliches Grundlagen- und Erfahrungswissen. Wir sind regelmäßig in entsprechenden Ermittlungsverfahren tätig und beraten Einzelpersonen und Unternehmen im Bereich des IT-Strafrechts. Eine zentrale Herausforderung ist es im Bereich des IT-Strafrechts vielfach, technische Prozesse und Abläufe in strafjuristische Begriffe zu fassen und zu übersetzen. Wir beraten Sie umfassend im Bereich des IT-Strafrechts – von der strafrechtlichen Begleitung und Durchführung interner Untersuchung bis zur Erstattung von Strafanzeigen.
IT-Strafrecht für Unternehmen
Umso wichtiger kann die auch strafrechtliche Abwehr und Verfolgung entsprechender Vorgänge werden. Die Konstellationen sind insofern äußerst vielfältig. Denkbar ist beispielsweise, dass ausscheidende Mitarbeiter wertvolle Datenbestände widerrechtlich kopieren und etwa einem Konkurrenten zur Verwertung anbieten. Nicht selten wird auch versucht, auf sensible Kundendaten zuzugreifen und diese sodann in illegaler Weise zu nutzen.
Digitale Technik im Strafverfahren
Internetkriminalität — Was ist das?
Cyberkriminalität im engeren Sinne
Die Erscheinungsformen sind dabei sehr vielfältig, entwickeln sich insbesondere ständig und mit kaum überschaubarer Geschwindigkeit fort. Die Strafverfolgungsbehörden sind aufgerufen, hiermit Schritt zu halten. Für die strafrechtliche Ahndung und Verfolgung gilt dasselbe. Ermittler und Staatsanwaltschaften haben inzwischen vielfach Spezialabteilungen für Ermittlungen im Bereich des „Cybercrime“ eingerichtet.
Überblick über die Cyberkriminalität im engeren Sinne
Folgende Straftaten zählen zur Cyberkriminalität im engeren Sinne:
- – Datenausspähung, § 202a StGB
– Datenhehlerei, § 202d StGB - Datenveränderung, § 303a StGB
- Computerbetrug, § 263a StGB
- Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen
Wesentliche Erscheinungsformen der Internetkriminalität im letzteren Sinne sollen im folgenden Überblick vorgestellt werden.
Datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Auf schwere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung findet grundsätzlich das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Anwendung. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 41 BDSG.
Die Bezeichnung als Ordnungswidrigkeit sollte keineswegs über die Tragweite hinwegtäuschen: Die Rechtsfolgen sind vielfach ganz gravierend. Art. 83 Abs. 5 DSGVO sieht zum Beispiel Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes vor.
Bußgelder drohen jedoch nicht nur großen Konzernen und internationalen Unternehmen, sondern auch mittelständischen Unternehmen.
Phishing — Identitätsdiebstahl im Internet
Dies erfolgt vielfach über gefälschte E-Mails und Eingabemasken, Webseiten oder Nachrichten. Ziel ist es regelmäßig, konkrete Nutzerdaten, insbesondere Bankdaten, in Erfahrung zu bringen und sich durch deren Nutzung im Weiteren zu bereichern.
Entsprechende Verhaltensweisen verwirklichen in der Regel mehrere unterschiedliche Straftatbestände. So kann sowohl ein Ausspähen von Daten als auch – bei einem Handeln gegenüber einer natürlichen Person – ein Betrug vorliegen. Die rechtliche Würdigung ist jedoch stets Frage des Einzelfalls.
Erpressung durch Ransom-Software
Für das betroffene Unternehmen kann dies schnell existenzielle Bedeutung erlangen. Diesem wird sodann das Angebot unterbreitet, gegen Zahlung einer bestimmten Summe die Verschlüsselung aufzuheben und den Zugriff auf die Daten wieder zu ermöglichen.
In rechtlicher Hinsicht wird dies regelmäßig eine Datenveränderung nach § 303a StGB sowie eine herkömmliche Erpressung darstellen.
§ 263a StGB Computerbetrug
Die Einflussnahme auf den Datenverarbeitungsvorgangs kann dabei durch unrichtige Gestaltung des Programms oder durch unrichtige oder unbefugte Verwendung von Daten erfolgen. Diese weite Fassung erschafft den Tatbestand eine erhebliche Reichweite. Die Auslegung Einzelfall ist aber mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
Strafrechtlich erfasst werden soll, was gemeinhin als „Hacking“ begriffen wird. Die Erscheinungsformen sind daher entsprechend der technischen Entwicklung sehr vielfältig.
Auf welchem technischen Wege der Zugriff ermöglicht wird ist von Rechts wegen grundsätzlich ohne Bedeutung. Dies kann über Sicherheitslücken, Schadsoftwaresoftware, Keylogger und vielfältige andere Weisen geschehen. Ein besonderer Schädigungsvorsatz ist nicht Gegenstand der Strafvorschrift, auch wenn ein solcher regelmäßig anzutreffen sein wird.
§ 202b StGB stellt das unbefugte Abfangen von Daten unter Strafe. § 202c StGB enthält darüber hinaus eine Vorschrift, nach welcher bereits die Vorbereitung eines Ausspähens von Daten unter Strafe gestellt wird.
§ 303a StGB Datenveränderung
Datenhehlerei § 202d StGB
Der Tatbestand setzt darüber hinaus die Absicht voraus, sich oder einen anderen rechtswidrig zu bereichern.
Wir sind Strafverteidiger.
Das IT-Strafrecht bietet besondere Verteidigungschancen. Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen für ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.