Insolvenzstrafsachen
Die Insolvenz eines Unternehmens ist für die Betroffenen fast immer mit erheblichen finanziellen und persönlichen Belastungen verbunden. Vorgelagert war häufig ein kräftezehrender wirtschaftlicher Prozess mit intensiven, aber erfolglosen Konsolidierungsbemühungen. Ist ein Unternehmen überschuldet, zahlungsunfähig oder droht die Zahlungsunfähigkeit, ist die Geschäftsführung verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Besteht der Verdacht, dass diese Anmeldung nicht innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist von bis zu drei Wochen seit Eintritt vorgenommen wurde, werden die Insolvenzakten regelmäßig den Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt. Bei ca. 20.000 jährlichen Unternehmensinsolvenzen kommt es in über 60% der Fälle zu einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 15a InsO.
Angesichts der Covid-19 Pandemielage hat der Gesetzgeber reagiert und Sonderregelungen für die Insolvenzanmeldung geschaffen (mehr dazu: Siehe Beitrag).
Solche insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfe richten sich regelmäßig gegen Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände und sonstige Verantwortliche von Unternehmen. Neben persönlichen strafrechtlichen Sanktionen drohen auch zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Umfassende Situationsanalyse
Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht zunächst die umfassende Situationsanalyse im Vordergrund. Es ist zu bestimmen, welche Vorwürfe im Einzelnen konkret erhoben werden und auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte sich diese stützen. Vielfach werden neben dem zentralen Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO weitere strafrechtliche Vorwürfe erhoben: In Betracht kommen insbesondere die sogenannten Bankrottdelikte (§ 283 StGB) und Straftaten nach § 266a StGB.
Oft kommt – gerade angesichts der kurzen Fristen – der Ermittlung des Zeitpunkts, zu welchem Insolvenzgründe vorlagen, besondere Bedeutung zu. Die präzisen finanziellen Verhältnisse im Zeitverlauf exakt zu bestimmen, stellt regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Sehr häufig hängt dies von unterschiedlichen Parametern ab. So besteht für sämtliche Forderungsverhältnisse eine umfangreiche rechtliche Kasuistik.
Neben der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gilt ein wichtiger Blick dem Umfang der Verantwortlichkeit. Selbst wenn die Tatbestandsmäßigkeit rechtlich gegeben ist, hängt das Maß der Vorwerfbarkeit von zahllosen Faktoren ab. Dieses ist aber wiederum zentral für ein etwaiges Strafmaß oder sonstige Rechtsfolgen. Im Rahmen der Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen erschöpfend zu klären und sodann eine schnelle und folgenarme Erledigung anzustreben.
Begriff des Insolvenzstrafrechts
§ 15a InsO: Insolvenzverschleppung
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.
15a Abs. 4 InsO enthält die zugehörige Strafvorschrift:
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2. nicht richtig stellt.
Die Frist zur Stellung des Antrages beträgt bis zu drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes.
Definition Insolvenzverschleppung
Zeitpunkt des Insolvenzantrags
Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzgründe.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 3 InsO kann für die Betroffenen auch deswegen besonders einschneidend sein, weil hierdurch auch die Fähigkeit, das Amt eines Geschäftsführers zu bekleiden, aufgehoben wird. § 6 GmbHG enthält eine entsprechende Sondervorschrift.
Bankrottstraftaten §§ 283ff. StGB
Faktische Geschäftsführung
Sonderregelungen Covid-19 Pandemie
Wir sind Strafverteidiger.
Das Insolvenzstrafrecht bietet besondere Verteidigungschancen. Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen präzise für Ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.