Arbeitgeberstrafrecht
"Schwarzarbeit": Typische Vorwürfe
Immer wieder ist in der Presse zu lesen: Milliardenschäden durch Schwarzarbeit. Zugleich nimmt die Verfolgungsintensität von Seiten des Zolls und der Strafverfolgungsbehörden immer weiter zu.
Als Schwarzarbeit wird gemeinhin eine entsprechende Tätigkeit bezeichnet, die unter bewusster Missachtung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten erfolgt. Auf ordnungsgemäße Rechnung wird verzichtet, die Leistung ohne nähere Dokumentation erbracht und in bar beglichen. Die Erscheinungsformen sind dabei vielfältig und höchst unterschiedlich: dies reicht von der privat beauftragten geringfügigen Handwerkerleistung bis zu Unternehmen, deren gesamtes Geschäftsmodell auf der Umgehung des Steuer- und Sozialversicherungsrechts basiert.
Als wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichtete Kanzlei sind wir regelmäßig mit der Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten und verbundener Steuerdelikte befasst.
Schwarzarbeit ist Steuerhinterziehung.
Da die Leistung vielfach weder ordnungsgemäß abgerechnet noch dokumentiert wird, wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer weder angemeldet noch abgeführt. Hierin liegt ein wesentliches Ziel der Schwarzarbeit: fehlende Rechnungsstellung und Barzahlung sollen dies gerade möglich. In einem solchen Vorgehen und dem Unterlassen der steuerrechtlich gebotenen Anmeldungen und Abführungen liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Verpflichtet etwa zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig der Leistungserbringer. Derjenige, der bei vollen Bewusstsein der Umstände durch die Beauftragung ein solches Vorgehen erst ermöglicht, ist jedenfalls Teilnehmer der Steuerstraftat und kann entsprechend belangt werden.
Schwarzarbeit im Baugewerbe
Besonders verbreitet war und ist die Schwarzarbeit im Baugewerbe. Dabei sind die Konstellationen höchst unterschiedlich. Häufig stehen entsprechende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subunternehmern. Wenn diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, stellt sich vielfach schnell die Frage ob der Auftraggeber verantwortlich sein kann. Die Ermittlungsbehörden bejahen dies oft schnell und unterstellen nicht selten weit reichende Abreden, welche auf die Erbringung von Schwarzarbeit gerichtet seien.
Verbreitet sind auch Vorwürfe, nach welchen der Arbeitsumfang regulär angemeldeter Arbeitnehmer zu niedrig angegeben werde. Diese leisteten in Wirklichkeit – so oft die Verdachtshypothese der Ermittlungsbehörden – umfangreichere Tätigkeiten, welche angeblich in bar vergütet werden. Entsprechende Vorwürfe richten sich dann sowohl auf eine Steuerhinterziehung als auch auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Verschleierung von Barzahlungen werden häufig Scheinrechnungen verwendet.
Besondere Schwierigkeit der Schadensermittlung
Die Schadensermittlung und – schätzung stellt ein wesentliches Problem von Strafverfahren in diesem Bereich dar. Naturgemäß existiert keine Dokumentation etwa der erbrachten Leistungen. Die Ermittlungsbehörden sind daher darauf angewiesen, den Umfang der angeblich erbrachten Leistungen auf andere Weise zu ermitteln. Teilweise geschieht dies – gerade am Bau – unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und erbrachte Gewerke.
Teilweise geschieht dies jedoch auch im Wege von Schätzungen. Diese orientieren sich etwa an den Umsätzen eines Unternehmens und schätzen sodann eine Lohnquote, welche wiederum Grundlage der weiteren Berechnungen zum steuerlichen Schaden ist. Der BGH billigt eine solch pauschale Berechnung durchaus. Vorausgesetzt ist allerdings dass ihre Grundlagen nachvollziehbar sind. Eine Lohnquote von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe wird grundsätzlich nicht beanstandet.
Vielfach gelangen die Ermittlungsbehörden jedoch zu weit überhöhten Schätzungen. Dies liegt einmal daran, dass oft pauschal von Schwarzarbeit in erheblichem Umfang ausgegangen wird.
§ 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Sind aus Sicht der Ermittlungsbehörden Arbeitnehmer „schwarz“ bezahlt worden, besteht zugleich ein Tatverdacht wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Denn wenn Arbeitslohn bar ausgezahlt worden ist, ist die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung regelmäßig auch unterblieben. Das Vorenthalten der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge stellt eine eigenständige, oft erhebliche Straftat dar. Dies ergibt sich gerade aus der relativen Höhe und wirtschaftlichen Bedeutung der Lohnnebenkosten, die bei entsprechenden Umsätzen schnell zu angeblichen Hinterziehungsbeträgen in erheblicher Höhe führen.
In den angesprochenen Konstellationen werden Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der ermittelten Schwarzlohnzahlung berechnet. Dies erfolgt oft unter Einbindung der Rentenversicherungsträger.
Finanzielle Folgen – Nachforderung und Arrest
Die finanziellen Folgen entsprechender Vorwürfe können dramatisch sein. Gerade wenn Vorwürfe in Bezug auf unterschiedliche Steuerarten erhoben werden, sind schnell erhebliche Beträge erreicht. Hinzu tritt, dass auf Grundlage der – oft überhöhten – Schätzungen auch angeblich hinterzogene Sozialversicherungsabgaben berechnet werden.
Dies kann zu vermeintlichen Gesamtschadensbeträgen im Millionenbereich führen. Erneut: vielfach erweisen sich die Berechnungen und Schätzungen der Ermittlungsbehörden als wenig fundiert bzw. weit überhöht. Gleichwohl bestimmen diese zunächst das Ermittlungsverfahren. Bereits frühzeitig kann auch ein strafprozessualer Arrest verhängt werden, mit welchem Konten und Vermögenswerte eingefroren werden.
Strafe bei Schwarzarbeit?
Selbstverständlich ist die Strafe immer eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist gerade im Bereich der „Schwarzarbeit“ jedoch das Ausmaß des verursachten Schadens. Die im Bereich der Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze – insbesondere des BGH – finden hier Anwendung. Eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe – eine solche unter zwei Jahren – kommt hiernach dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Hinterziehungsbetrag von 1 Millionen € erreicht ist.
Verteidigung
Auch redliche Unternehmen können schnell in den Verdacht einer Beteiligung an „Schwarzarbeit“ geraten. Oft handeln Ermittlungsbehörden vorschnell – und gelangen häufig zu völlig überhöhten Schätzungen.
Wir haben aus einer Vielzahl von Verfahren umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.
Was ist jetzt wichtig?
Kein voreiliger Aktionismus
In der Regel wurden bereits Ermittlungen durchgeführt, deren genauen Inhalt Sie nicht kennen.
Schweigerecht nutzen
Vermeiden Sie voreilige Stellungnahmen. Durch Schweigen bewahren Sie idR. eine bessere Ausgangsposition.
Fachkundige Beratung suchen
Fachkundige Berater verfügen über umfangreiche Erfahrung und bestimmen mit Ihnen die richtige Vorgehensweise.
Individuell taktisch vorgehen
Der optimale taktische Ansatz hängt von der bisherigen Aktenlage und den aktuellen Annahmen der Ermittlungsbehörden ab.
Wir sind Strafverteidiger.
kpw ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei in Berlin. Wir sind auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Als Mandant profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung aus zahllosen Strafverfahren und unserer gebündelten Kompetenz als Strafverteidiger. Im Rahmen einer ersten Beratung klären wir mit Ihnen die Verfahrenssituation, zeigen Handlungsoptionen auf und informieren über die Kosten einer möglichen Beauftragung.
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