Unternehmensstrafrecht
Das Unternehmensstrafrecht ist höchst aktuell. Die Bedeutung strafrechtlicher Regelungen wächst für Unternehmen jeder Größe und Branche immer weiter.
Insbesondere liegt seit einiger Zeit der Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (siehe hierzu näher) vor. Hiermit soll nunmehr zum ersten Mal eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit auch von Unternehmen selbst geschaffen werden. In strafrechtlicher Hinsicht stellt dies durchaus einen tiefgreifenden Umbruch dar. Bislang richteten sich strafrechtliche Verfahren immer gegen einzelne natürliche Person. Dies setzt einen lang anhaltenden Trend fort und soll grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße gelten.
Bereits nach geltendem Recht gibt es eine Vielzahl von Regelung, die ganz erhebliche Bußgelder und finanzielle Nebenfolgen für das Unternehmen selbst ermöglicht.
Wir beraten Unternehmen und Unternehmer, unabhängig von Rechtsform oder Größenordnung in allen strafrechtlichen Belangen. Wir übernehmen die Verteidigung von Managern, Leitungspersonen und Mitarbeitern gegen individuell erhobene Vorwürfe.
Insbesondere vertreten wir auch geschädigte Unternehmen in der Verfolgung von gegen das Unternehmen gerichteten Straftaten und im Rahmen der Rückgewinnung von Vermögenswerten. Wir erstatten Strafanzeige und übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Strafrechtliche Risiken innerhalb von Unternehmen
Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und Vorständen
Selbstverständlich finden die allgemeinen Straftatbestände Anwendung auf das Handeln von Führungspersonen im Unternehmen. Praktische Relevanz kann dies etwa mit Blick auf die Steuerhinterziehung, Untreue- oder Betrugsdelikte besitzen.
§ 14 StGB: Handeln für einen anderen
Mit Blick auf Sonderdelikte wie etwa die Insolvenzverschleppung oder Bankrottstraftaten sieht § 14 StGB vor, dass die persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter Anwendung finden. Als solche kommen etwa Mitglieder eines Vertretungsorgans, geschäftsführende Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter in Betracht. Strafrechtlich verantwortlich ist nicht allein, wer eine Tat selbst begeht, sondern auch, wer sich als Gehilfe an einer solchen beteiligt. Gerade bei einem arbeitsteiligen Vorgehen im Unternehmen stellen sich nicht selten Fragen der Abgrenzung einzelner Verantwortungsbereiche. Im Einzelfall mag auch eine Strafbarkeit wegen des Unterlassens in Betracht kommen: Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Vorgesetzter gegen Straftaten seiner Untergebenen bewusst nicht einschreitet.
Nebenbeteiligung
Das Unternehmen selbst kann an einem strafrechtlichen Verfahren beteiligt werden, wenn es durch die Tat etwas erlangt hat, und die Einbeziehung dieser Taterträge in Rede steht.
Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
Voraussetzungen der Unternehmensgeldbuße
Eine Unternehmensgeldbuße setzt voraus, dass eine der näher benannten Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch welche Pflichten des Unternehmens verletzt werden. Erfasst sind insbesondere Mitglieder von Vertretungsorganen, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen. Welche Pflichten das Unternehmen als solches treffen, ergibt sich regelmäßig aus den konkreten Umständen. Straftaten bei Gelegenheit einer beruflichen Tätigkeit stehen hiermit in keinem Zusammenhang.
Höhe der Unternehmensgeldbuße
Die Geldbuße gegen das Unternehmen kann durchaus beträchtliche Höhe erreichen. § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bestimmt als Höchstmaß im Falle einer vorsätzlichen Straftat 10 Million €, bei fahrlässigen Straftaten 5 Millionen €.
Compliance
Was ist Compliance?
Die Pflicht zur Befolgung gesetzlicher Regeln versteht sich von selbst. Gleichwohl sind Strukturen zur Überwachung dieser gesetzlichen Regeln innerhalb des Unternehmens – gerade an neuralgischen Punkten – erforderlich. Beispielhaft sei etwa auf Bestechungsdelikte in Ankauf und Vertrieb hingewiesen.
Zentrale Maßnahmen können etwa sein:
- Schaffung einer Compliance-Abteilung
- Ombudsman
- Erarbeitung von Compliance-Richtlinien
- Schulung von Mitarbeitern
- Analyse risikoreicher Vorgänge
- Implementierung besonderer Prozesse in Risikobereichen
Wir sind Strafverteidiger.
Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen für ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.