Strafrecht für Arbeitgeber
Eine Reihe von strafrechtlichen Vorschriften richten sich ausschließlich an Arbeitgeber.
Anknüpfungspunkt sind dabei insbesondere die Pflichten eines Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Daneben sind auch andere, zentrale sozialrechtliche Pflichten teilweise strafbewehrt.
Das einprägsamste Beispiel strafbaren Verhaltens in diesem Bereich ist die sogenannte Schwarzarbeit, mithin die Beschäftigung von Arbeitskräften unter bewusster Umgehung von sozialrechtlichen und steuerlichen Pflichten. Entsprechende Vorwürfe werden vielfach begleitet von hohen Forderungen der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger. Hinzu kommen prozessuale Sicherungsmaßnahmen wie der Arrest im Ermittlungsverfahren. Strafrechtlich droht die Einziehung von Taterträgen, welche auch gegenüber dem Unternehmen erfolgen kann.
Strafverteidigung im Bereich des Arbeitgeberstrafrechts erfordert besondere Umsicht. Insbesondere ist immer der Blick in das Sozialversicherungrecht und zum Steuer(straf)recht erforderlich. Wir verteidigen Sie umfassend gegen alle in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe. Dies geschieht in enger Kooperation mit sozialrechtlich und steuerrechtlich beauftragten Beratern – gerade dort, wo Spezialmaterien, etwa das Recht der Arbeitnehmerüberlassung, betroffen sind. Wir hinterfragen die tatsächlichen Annahmen der Ermittlungsbehörden, insbesondere auch dort, wo sie Schadensbestimmungen und -schätzungen zugrunde liegen.
§ 266a StGB Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelten
Der Arbeitsgeber ist insbesondere verpflichtet, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständigen Stellen abzuführen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, stellt dies eine Straftat nach § 266a Abs. 1 StGB dar. Bereits die teilweise Verletzung der Abführungspflichten ist strafbar. Dabei gelten durchaus strenge Maßstäbe. Selbst lediglich verspätete Zahlungen begründen grundsätzlich eine Strafbarkeit.
Die Vorschrift dient dem Schutz des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger und wird daher durchaus streng gehandhabt.
Vorwürfe nach § 266a StGB werden beispielsweise dann erhoben, wenn der Verdacht besteht, Mitarbeiter könnten in größerem Umfang als gemeldet gearbeitet haben. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in diesem Zusammenhang vielfach mit Schätzungen. Problematisch ist dabei insbesondere, dass gerade die Grundlagen derartiger Schätzungen oft im Dunkeln liegen oder sich auf bloße Vermutungen gründen. Vor allem dürfen entsprechende Schätzungen nicht dazu führen, dass eine mögliche, aber beschwerliche Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wird. Gerade ein voreiliges Ausweichen auf derart überhöhte Schätzungen ist unzulässig.
Auch im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen werden immer wieder Vorwürfe nach § 266 a StGB erhoben. Regelmäßig kommt es in der Krise des Unternehmens zu einer verspäteten bzw. gänzlich unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. War das Unternehmen allerdings bereits nicht mehr in der Lage, fällige Zahlungen zu leisten, scheidet eine Strafbarkeit nach § 266a StGB aus.
Strafbarkeit der sog. „Schwarzarbeit“
In einem solchen Fall ist sowohl eine Strafbarkeit nach § 266a StGB also auch eine solche nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung verwirklicht. Denn auch die auf die tatsächlichen gezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer wird bewusst nicht abgeführt.
In der Praxis stellt sich vielfach die Problematik, den Umfang der in dieser Weise gezahlten Löhne zu ermitteln. Schließlich erfolgt dies oft in großem zeitlichen Abstand. Dokumentationen sind vielfach naheliegender Weise nicht vorhanden. Die Ermittlungsbehörden versuchen daher oft, die erbrachten Leistungen anhand eingehender Zahlungen wie Schätzung zum Arbeitsaufwand näher zu bestimmen. Auch ein solches Verfahren ist naturgemäß fehleranfällig.
Im Zuge der Schwarzarbeit werden Lohnzahlungen regelmäßig bar abgewickelt. Dies führt zu weiteren steuerstrafrechtlichen Problemen, insbesondere dann, wenn Scheinrechnungen zur Verschleierung der Barzahlungen benutzt werden.
Verantwortlichkeit für Unfälle am Arbeitsplatz
Eine solche kann sich etwa auch unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Organisationsverschuldens ergeben. Ein solches kann etwa anzunehmen sein, wenn Normen zum Arbeitsschutz oder zur Arbeitsplatzsicherheit nicht eingehalten werden. In jedem Fall ist aber ein genauer Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Verantwortlichkeiten zu lenken. Selbstverständlich können Leitungspersonen nicht persönlich die Einhaltung sämtlicher Vorschriften überwachen. Eine wirksame Delegation der entsprechenden Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeiter ist durchaus zulässig. Eine Verantwortlichkeit kann sich dann allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens ergeben.
Faktischer Geschäftsführer
Wir sind Strafverteidiger.
Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen für Ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.