Ihre Verteidigung bei Ermittlungen mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit.

Wir verteidigen Arbeitgeber, Unternehmen und Einzelpersonen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen Schwarzarbeit, Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelten und damit einhergehenden steuerstrafrechtlichen Vorwürfen.

  • Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit ermittelt?
  • Hat der Zoll Ihr Unternehmen durchsucht?
  • Ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen Sie?

Was jetzt zählt ist schnelles und vor allem richtiges Handeln. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen weiter!


    kpw sind Ihre spezialisierten Strafverteidiger rund um den Vorwurf der Schwarzarbeit.

    Auch wenn die Konfrontation mit entsprechenden Vorwürfen eine große persönliche Belastung bedeutet – Machen Sie keine Angaben gegenüber dem Zollamt, Polizei oder Dritten und unterschreiben Sie nichts. Frühe Fehler können irreversible negative Nachwirkungen mit sich ziehen. Wir sind Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin und hochspezialisiert in den Bereichen Arbeitgeberstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, um von Anfang an die taktisch richtigen Schritte zu veranlassen.



    6 Partner

    Persönliche Betreuung durch einen individuellen Ansprechpartner

    10 Jahre kpw

    Jahrzehntelange Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitgeberstrafrecht

    1 Fokus

    Spezialisierung auf Wirtschaftsstrafrecht und geschäftliche Kontexte

    Case Studies* - so arbeiten wir

    * Es handelt sich um fiktive, wirklichkeitsnahe Beispiele.

    * Bauunternehmen 0B81HF883Y

    Einem Bauunternehmen wurde organisierte Schwarzarbeit vorgeworfen. Die Arbeitnehmer des Unternehmens sollten auf verschiedenen Baustellen mehr als angemeldet gearbeitet haben. Die Vorwürfe reichten Jahre zurück. Es wurde anhand der erbrachten Leistungen und der Befragung von Zeugen versucht zu ermitteln, welcher Arbeitsumfang erbracht worden sein muss. Die Schätzung der Behörden war dabei weit überhöht. Bereits im Ermittlungsverfahren gelang es, die Höhe der Vorwürfe erheblich zu reduzieren. Auch diese konnten schließlich im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden. Im Ergebnis erfolgte eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO.

    * Pflegedienst N61CFDWW7B

    Der Mandant war Inhaber eines Pflegedienstes. Die Ermittlungsbehörden hegten den Verdacht, dass die Mitarbeiter mit teilweiser Barzahlung tatsächlich mehr arbeiten als bei der Sozialversicherung gemeldet. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wurden umfangreiche Unterlagen, insbesondere Stundenzettel, sichergestellt. Aus Auffälligkeiten zu gemeldeten Beschäftigungszeiten wurden langwierige Ermittlungen, insbesondere zahlreiche Zeugenbefragungen zum mutmaßlich tatsächlichen Arbeitsumfang geführt. Bei näherer Betrachtung konnte aufgezeigt werden, dass das Ergebnis undeutlich und nicht ausreichend belastbar blieb. Es gelang, den Umfang der Vorwürfe erheblich zu reduzieren und die Sache schließlich mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe abzuschließen.

    * Scheinrechnungen Fa. 4SYZ94VZRR

    Dem Mandanten wurde als Geschäftsführer einer Baufirma vorgeworfen, in erheblichem Umfang von Scheinrechnungen dritter Unternehmen Gebrauch gemacht zu haben. Auf diese Weise sollen Bargeldentnahmen erfolgt sein, mit denen Arbeitsleistungen "schwarz" bezahlt wurden. Die Firmenräume wurden durchsucht. Ziel der Ermittlungsbehörden war es, die Zahlungsflüsse an die Drittunternehmen nachzuvollziehen und nachzuweisen, dass entsprechende MIttel in Wirklichkeit für nicht der Sozialversicherung gemeldete Arbeitsleistungen verwandt wurden. Die Subunternehmer können nur sehr eingeschränkt ermittelt werden, ebenso wenig viele Arbeitnehmer. Daher werden die Ermittlungen von der Steuerfahndung geführt. Zentrale Frage des Verfahrens war, ob nachgewiesen werden kann, bei welchen Rechnungen es sich konkret um Scheinrechnungen handelt. Da die Unsicherheiten zu groß blieben, und der Geschäftsbetrieb im Übrigen weitgehend legal war, erfolgte eine Einstellung des Verfahrens.

    Was ist jetzt wichtig?

    Kein voreiliger Aktionismus

    In der Regel wurden bereits Ermittlungen durchgeführt, deren genauen Inhalt Sie nicht kennen.

    Schweigerecht nutzen

    Vermeiden Sie voreilige Stellungnahmen. Durch Schweigen bewahren Sie idR. eine bessere Ausgangsposition.

    Fachkundige Beratung suchen

    Fachkundige Berater verfügen über umfangreiche Erfahrung und bestimmen mit Ihnen die richtige Vorgehensweise.

    Individuell taktisch vorgehen

    Der optimale taktische Ansatz hängt von der bisherigen Aktenlage und den aktuellen Annahmen der Ermittlungsbehörden ab.

      Schwarzarbeit ist Steuerhinterziehung.

      Da die Leistung vielfach weder ordnungsgemäß abgerechnet noch dokumentiert wird, wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer weder angemeldet noch abgeführt. Hierin liegt ein wesentliches Ziel der Schwarzarbeit: fehlende Rechnungsstellung und Barzahlung sollen dies gerade möglich. In einem solchen Vorgehen und dem Unterlassen der steuerrechtlich gebotenen Anmeldungen und Abführungen liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Verpflichtet etwa zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig der Leistungserbringer. Derjenige, der bei vollen Bewusstsein der Umstände durch die Beauftragung ein solches Vorgehen erst ermöglicht, ist jedenfalls Teilnehmer der Steuerstraftat und kann entsprechend belangt werden.

      Schwarzarbeit im Baugewerbe

      Besonders verbreitet war und ist die Schwarzarbeit im Baugewerbe. Dabei sind die Konstellationen höchst unterschiedlich. Häufig stehen entsprechende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subunternehmern. Wenn diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, stellt sich vielfach schnell die Frage ob der Auftraggeber verantwortlich sein kann. Die Ermittlungsbehörden bejahen dies oft schnell und unterstellen nicht selten weit reichende Abreden, welche auf die Erbringung von Schwarzarbeit gerichtet seien.

      Verbreitet sind auch Vorwürfe, nach welchen der Arbeitsumfang regulär angemeldeter Arbeitnehmer zu niedrig angegeben werde. Diese leisteten in Wirklichkeit – so oft die Verdachtshypothese der Ermittlungsbehörden – umfangreichere Tätigkeiten, welche angeblich in bar vergütet werden. Entsprechende Vorwürfe richten sich dann sowohl auf eine Steuerhinterziehung als auch auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Verschleierung von Barzahlungen werden häufig Scheinrechnungen verwendet.

      Besondere Schwierigkeit der Schadensermittlung

      Die Schadensermittlung und – schätzung stellt ein wesentliches Problem von Strafverfahren in diesem Bereich dar. Naturgemäß existiert keine Dokumentation etwa der erbrachten Leistungen. Die Ermittlungsbehörden sind daher darauf angewiesen, den Umfang der angeblich erbrachten Leistungen auf andere Weise zu ermitteln. Teilweise geschieht dies – gerade am Bau – unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und erbrachte Gewerke.

      Teilweise geschieht dies jedoch auch im Wege von Schätzungen. Diese orientieren sich etwa an den Umsätzen eines Unternehmens und schätzen sodann eine Lohnquote, welche wiederum Grundlage der weiteren Berechnungen zum steuerlichen Schaden ist. Der BGH billigt eine solch pauschale Berechnung durchaus. Vorausgesetzt ist allerdings dass ihre Grundlagen nachvollziehbar sind. Eine Lohnquote von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe wird grundsätzlich nicht beanstandet.

      § 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

      Sind aus Sicht der Ermittlungsbehörden Arbeitnehmer „schwarz“ bezahlt worden, besteht zugleich ein Tatverdacht wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Denn wenn Arbeitslohn bar ausgezahlt worden ist, ist die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung regelmäßig auch unterblieben. Das Vorenthalten der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge stellt eine eigenständige, oft erhebliche Straftat dar. Dies ergibt sich gerade aus der relativen Höhe und wirtschaftlichen Bedeutung der Lohnnebenkosten, die bei entsprechenden Umsätzen schnell zu angeblichen Hinterziehungsbeträgen in erheblicher Höhe führen.

      In den angesprochenen Konstellationen werden Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der ermittelten Schwarzlohnzahlung berechnet. Dies erfolgt oft unter Einbindung der Rentenversicherungsträger.

      Finanzielle Folgen – Nachforderung und Arrest

      Die finanziellen Folgen entsprechender Vorwürfe können dramatisch sein. Gerade wenn Vorwürfe in Bezug auf unterschiedliche Steuerarten erhoben werden, sind schnell erhebliche Beträge erreicht. Hinzu tritt, dass auf Grundlage der – oft überhöhten – Schätzungen auch angeblich hinterzogene Sozialversicherungsabgaben berechnet werden.

      Dies kann zu vermeintlichen Gesamtschadensbeträgen im Millionenbereich führen. Erneut: vielfach erweisen sich die Berechnungen und Schätzungen der Ermittlungsbehörden als wenig fundiert bzw. weit überhöht. Gleichwohl bestimmen diese zunächst das Ermittlungsverfahren. Bereits frühzeitig kann auch ein strafprozessualer Arrest verhängt werden, mit welchem Konten und Vermögenswerte eingefroren werden.

      Strafe bei Schwarzarbeit?

      Selbstverständlich ist die Strafe immer eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist gerade im Bereich der „Schwarzarbeit“ jedoch das Ausmaß des verursachten Schadens. Die im Bereich der Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze – insbesondere des BGH – finden hier Anwendung. Eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe – eine solche unter zwei Jahren – kommt hiernach dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Hinterziehungsbetrag von 1 Millionen € erreicht ist.

      Verteidigung

      Auch redliche Unternehmen können schnell in den Verdacht einer Beteiligung an „Schwarzarbeit“ geraten. Oft handeln Ermittlungsbehörden vorschnell – und gelangen häufig zu völlig überhöhten Schätzungen.

      Wir haben aus einer Vielzahl von Verfahren umfangreiche Erfahrungen in diesem Bereich.

      Wir sind Strafverteidiger

      kpw ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei in Berlin. Wir sind auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Als Mandant profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung aus zahllosen Strafverfahren und unserer gebündelten Kompetenz als Strafverteidiger. Im Rahmen einer ersten Beratung klären wir mit Ihnen die Verfahrenssituation, zeigen Handlungsoptionen auf und informieren über die Kosten einer möglichen Beauftragung.

      Wir beraten und verteidigen Individualpersonen und Unternehmen in jeder Lage des Verfahrens in den zahlreichen Themenfeldern des Wirtschaftsstrafrechts.

      Ihre Vorteile bei kpw

      Sofortige Beratung

      Wir wissen, dass die Situation für Sie belastend ist. Wir beraten Sie umgehend.

      Direkte Kommunikation

      Unsere moderne Kanzlei ist auf die bundesweite Vertretung von Mandanten eingerichtet.

      Langjährige Erfahrung

      Als spezialisierte Kanzlei verfügen wir über lange Erfahrung im Subventionsstrafrecht.

      Persönliche Betreuung

      Ein Partner führt Ihr Mandat individuell und entwickelt mit Ihnen das optimale Verteidigungskonzept.

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