
Dr. Eda Tekin
Seit meiner Zulassung als Rechtsanwältin im Jahr 2013 verteidige und berate ich ausschließlich im Bereich des Strafrechts. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in Medizin-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen, doch auch im Kernstrafrecht übernehme ich immer wieder Fälle für meine Mandantschaft.
Geboren und aufgewachsen bin ich in Stuttgart, studiert und promoviert habe ich an der Ruprecht-Karls Universität in Heidelberg. Nach dem Studium arbeitete ich bis 2010 am Heidelberger Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp, der als Doktorvater meine Dissertation zu dem Thema „Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht“ betreute. Anschließend zog es mich hierher, nach Berlin, wo ich mein Rechtsreferendariat absolvierte.
Meine anwaltliche Laufbahn begann 2013 mit einem kurzen Ausflug in die Welt der e-Commerce-Konzerne, bevor ich in der auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei Krause & Kollegen eine Tätigkeit als Rechtsanwältin aufnahm. 2018 entschied ich mich für die Selbständigkeit und gründete das Strafrechtsbüro. Seitdem bin ich als selbständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht tätig. Seit 2022 bin ich eine der Sprecher*innen des Arbeitskreises Strafrecht im Berliner Anwaltsverein.
Die anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht ist herausfordernd und erfüllend zugleich. Sie erfordert neben analytischen, juristischen und strategischen Fähigkeiten auch Stärke, Fürsorge und gute Instinkte. Folgende Prämissen bilden das Fundament meines anwaltlichen Selbstverständnisses:
- Jede Person, die sich einem Strafverfahren ausgesetzt sieht, muss Zugang zu anwaltlicher Beratung und Verteidigung haben. Unabhängig davon, welcher Vorwurf im Raum steht.
- Je früher eine Verteidigerin involviert ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Verteidigungsziele erreicht werden.
- Aufgabe der Verteidigerin und Beraterin ist es, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten für die Interessen der Mandantschaft standhaft und realistisch zu nutzen.
Bei Bedarf berate ich mehrsprachig (Englisch, Italienisch, Türkisch). Besonders freut es mich, wenn ich die Zeit finde, mit Publikationen einen Beitrag zur Verbindung von Wissenschaft und Praxis zu leisten.
Dr. Eda Tekin
(Hand-)Bücher und Monographien
Verteidigung in Berufs- und Disziplinarverfahren, dort: Abschnitt „Ärzte“ gemeinsam mit Dr. Sebastian Vogel, erscheint voraussichtlich dieses Jahr im C. F. Müller Verlag
Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht, Dissertation, erschienen 2013 im Peter Lang Verlag
Aufsätze und Anmerkungen
„Hier gilt die StVO!“, Von kriminellen Vereinigungen und dem Prüfungsmaßstab des Kammergerichts, Anwaltsblatt Ausgabe 6/2024, 210
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften: Arztstrafrecht, wistra 2018, 32
Zum Betrug bei Kick-Back‑Zahlungen und Übermengenbestellungen im Zusammenhang mit der Abrechnung laborärztlicher Leistungen, Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 25.07.2017 – 5 StR 46/17; ZWH 2018, 110
Mitverschulden der Infizierten bei fahrlässiger HIV-Ansteckung, Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 08.02.2017 (Az. 20 U 2486/16), IWW HIV‑Letter 2/2017
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften: Arztstrafrecht, wistra 2017, 58
Haft ohne Bewährung wegen Abrechnungsbetrugs mit Röntgenkontrastmitteln, Anmerkung zum Urteil des LG Hamburg vom 18.08.2016 ‑ 618 KLs 6/15, IWW Radiologen Wirtschaftsforum, Ausgabe 10/2016
Schmerzensgeld wegen fahrlässiger HIV-Infizierung, Anmerkung zum Urteil des LG München vom 13.04.2016 – 23 O 14459/14, IWW HIV-Letter, Ausgabe 5/2016
HIV-Infektion und versuchte gefährliche Körperverletzung, Anmerkung zum Urteil des AG Freiburg vom 08.09.2015 – 27 Cs 210 Js 22526/15, IWW HIV‑Letter, Ausgabe 6/2015
Sicherungsverwahrung einer HIV-positiven Person, Anmerkung zum Urteil des LG Oldenburg v. 15.10.2014 -2 KLs 40/14, IWW HIV-Letter, Ausgabe 6/2014
Formfehler bei T-Rezepten begründen Strafbarkeitsrisiken für Apotheker, Apotheke heute, Ausgabe 08/2013
Vorrang des Insolvenzrechts vor der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe, Anmerkung zum Beschluss des OLG Nürnberg v. 15.03.2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, ZWH 2013, 225 (gemeinsam mit Dr. Franziska Mahler, LL.M.)