Bundesweites Wettbewerbsregister

Das Bundeskartellamt hat seit dem Frühjahr 2021 ein Wettbewerbsregister eingerichtet. Das Register soll es öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, abzufragen, ob in öffentlichen Vergabeverfahren Gründe für den Ausschluss eines Bieters nach § 123, 124 GWB vorliegen. Solche können sich ergeben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber von der Begehung bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit einem Unternehmen Kenntnis erlangt.

Die Einrichtung des Registers, welche auf dem Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 beruht, stellt eine echte und weitreichende Neuerung dar. Wir werfen daher einen Blick auf grundlegende Regelungsinhalte.

Andreas Wattenberg

Fachanwalt für Strafrecht

Grundlegende Funktionsweise des Wettbewerbsregisters


§ 6 WRegG enthält eine Abfragepflicht für bestimmte öffentliche Auftraggeber. Diese sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Registerbehörde anzufragen, ob zu demjenigen Bieter, an welchen die Vergabe beabsichtigt ist, Eintragungen in dem Wettbewerbsregister vorliegen. Ist eine solche Eintragung vorhanden, führt dies über § 123 GWB oder § 124 GWB zum zwingenden oder fakultativen Ausschuss des Bieters aus dem Verfahren, sodass eine Auftragsvergabe ggf. nicht erfolgen kann. Dies verdeutlicht bereits die praktische Tragweite einer entsprechenden Eintragung.

 

Was wird in das Register eingetragen?


Zentrale Bedeutung erlangt damit, was in das Wettbewerbsregister eingetragen wird. Die Eintragungsvoraussetzungen enthält die Vorschrift des § 2 WRegG. Einzutragen sind rechtskräftige Verurteilungen und Strafbefehle, soweit im Einzelnen näher aufgeführten Straftaten vorliegen. Die Vorschrift nimmt dabei zunächst auf § 123 GWB Bezug (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WReG), geht hierüber aber im Weiteren ganz erheblich hinaus.  Im Einzelnen werden beispielsweise Verurteilungen wegen folgender Straftaten in das Wettbewerbsregister eingetragen:

  • Geldwäsche nach § 261 StGB

  • Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB), soweit sich dieser gegen Haushalte der Europäischen Union richtet

  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) bzw. im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)

  • Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB), soweit sich diese gegen öffentliche Haushalte richten

  • Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

  • wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 298 StGB)


Dieser ohnehin schon weitreichenden Katalog wird im Folgenden durch weitere spezifische Straftaten ergänzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WRegG). Zu nennen sind etwa bestimmte Straftaten gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Auch Ordnungswidrigkeiten nach § 30 OWiG können eingetragen werden (§ 2 Abs. 1 Nr.  2  WRegG).

 

Zurechnung der Verurteilung zum jeweiligen Unternehmen


Da strafgerichtliche Verurteilungen stets nur natürliche Personen betreffen, bedarf es insofern einer Zurechnungsregelung. Diese trifft § 2 Abs. 3 WRegG, welcher wie folgt lautet:

3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen […] erfolgt nur, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

Die Straftat muss mithin in einem Handeln der Leitungsperson für das Unternehmen liegen. Es genügt wohlgemerkt nicht jede Straftat eines Unternehmensangestellten. Allerdings ist auch die Verletzung von Aufsichtspflichten durch Leitungspersonen explizit erfasst.

 

Löschung von Eintragungen?


Angesichts der ganz erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die einer Eintragung in das Wettbewerbsregister zukommen kann, steigt auch die Relevanz der Löschungsvorschriften. § 7 WRegG regelt dabei eine je nachzugrunde liegender Straftat gestaffelte Löschungsfristen. Diese betragen teilweise fünf Jahre, teilweise drei Jahre. Insbesondere für die in Bezug genommenen, in § 123 GWB genannten Taten gilt dabei die längere Frist. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass eine vorzeitige Löschung der Eintragung in Betracht kommt, wenn das Unternehmen eine sogenannte Selbstreinigung vornimmt. Dies verweist im Wesentlichen auf § 125 GWB, welcher zum einen eine Schadenswiedergutmachung, ein kooperatives Verhalten in der Aufklärung und wirksame Maßnahmen zur Vermeidung künftigen Fehlverhaltens voraussetzt.

 

Ausblick: 360 Grad Strafverteidigung


An dieser Stelle können nur einige Grundzüge des neuen Wettbewerbsregisters beleuchtet werden. So sind beispielsweise die im Einzelnen erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durchaus komplex zu erfassen; der vorliegende Beitrag hat sich darauf beschränkt,  zentrale Punkte hervorzuheben. Es steht zu erwarten, dass sich eine ganze Reihe von Auslegungs- und Streitfragen um die Vorschriften des WRegG ergeben werden. In jedem Fall sind bei unternehmensbezogenen Straftaten von Leitungspersonen die Regelung – und wirtschaftlichen Auswirkungen – des Wettbewerbsregistergesetzes bereits heute in den Blick zu nehmen

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